Finanzmonopol

(Art. 105, 106 GG) ist die ausschließliche Berechtigung des Staats, aus dem Vertrieb eines Gegenstands Einkünfte zu erzielen (z.B. Branntweinmonopol).

sind ausschließliche Berechtigungen des Staates, aus dem Verkauf bestimmter Waren oder aus bestimmten Dienstleistungen Einkünfte zu erzielen. Gesetzgebungs- und Ertragshoheit liegen beim Bund (Art. 105 I, 106 I GG). Einziges F. ist das Branntweinmonopol. Es umfasst das Übernahme-, Herstellungs-, Einfuhr-, Reinigungs- und Handelsmonopol im Inland (G v. 8. 4. 1922, RGBl. I 405, nebst Ausführungsbestimmungen, mehrfach geändert, zul. d. G v. 15. 7. 2009, BGBl. I 1870). Die Bundesmonopolverwaltung ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen. Sie setzt das Jahresbrennrecht der Brennereien und die Übernahmepreise fest und setzt den abgelieferten Branntwein ggf. nach Bearbeitung ab. Der von der Bundesmonopolverwaltung verwertete Branntwein unterliegt einer Branntweinsteuer.




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