Branntweinsteuer

Alkoholsteuer: bei der Auslieferung oder der Entnahme von Alkohol und einer Vielzahl von alkoholhaltigen Getränken zum Verbrauch aus einem sog. Steuerlager (z. B. Brennerei) entstehende Verbrauchsteuer. Ein weiterer Steuertatbestand ist die Herstellung von Alkohol außerhalb eines Steuerlagers. Steuerbefreiungen gelten für Lebensmittel mit einem höchstzulässigen Alkoholgehalt, Arzneimittel, Essig sowie kosmetische Mittel und andere durch Vergällung ungenießbar gemachte Produkte. Bei der Einfuhr
oder Ausfuhr von Branntwein in bzw. aus Mitgliedstaaten der EU gelten besondere Regelungen, insbesondere Befreiungsvorschriften bei der Ausfuhr. Geregelt ist die Branntweinsteuer in dem Gesetz über das Branntweinmonopol.

ist eine Verbrauchsteuer. Die Höhe der Steuer bemisst sich nach der im Erzeugnis enthaltenen Alkoholmenge. Ihr Aufkommen i. H. v. jährlich ca. 2 Mrd. EUR steht dem Bund zu. Sie wird von der Bundeszollverwaltung erhoben. Rechtsgrundlage für ihre Erhebung ist das Branntweinmonopolgesetz; Finanzmonopole.




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