Fingierter Wechselkommt bes. in der Form vor, dass als Bezogener eine fingierte (erfundene) Person angeführt ist, Kellerwechsel. Der Wechsel ist zwar gültig, obwohl kein Bezogener für die Wechselsumme haftbar gemacht werden kann, jedoch macht seine Verwendung wegen Betrugs und unter Umständen wegen Urkundenfälschung strafbar.
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