Firmenwert
(Geschäftswert, Goodwill): Bilanzsteuerrecht: immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Er verkörpert eine Reihe von Faktoren (z. B. Ruf des Unternehmens, Kundenbeziehungen, Betriebsorganisation).
Im Handelsrecht gilt als Geschäfts- oder Firmenwert der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (§ 255 Abs. 4 S.1 HGB). Eine ähnliche Definition gilt auch im Steuerrecht. Handelsrechtlich darf ein selbst geschaffener (sog. originärer) Firmenwert nicht aktiviert werden (§ 248 Abs.2 HGB), dagegen besteht für einen entgeltlich (im Rahmen einer Geschäftsübernahme) erworbenen Firmenwert (sog. derivativer Firmenwert) ein Aktivierungswahlrecht (§ 255 Abs. 4 HGB).
Steuerrechtlich darf ein originärer Firmenwert ebenfalls nicht aktiviert werden (§ 5 Abs. 2 EStG), für den derivativen Firmenwert besteht hingegen eine Aktivierung.spflicht (in Höhe der Anschaffungskosten). Durch das Bilanzrichtliniengesetz vom 19. 12. 1985 wurde der Firmenwert mit Wirkung für alle nach dem 31. 12. 1986 beginnende Geschäftsjahre den abnutzbaren Wirtschaftsgütern zugerechnet.
Er ist nach dem Einkommensteuerrecht gern. § 7 Abs. 1 S.3 EStG (AfA-Methoden) auf 15 Jahre linear abzuschreiben. Handelsrechtlich ist eine kürzere Abschreibungsdauer möglich (§ 255 Abs. 4 S.2 und 3 HGB). Vom Firmenwert zu unterscheiden sind der Praxiswert und sog. firmenwertähnliche Güter (z.B. den Kundenstamm). Die zuletzt genannten Güter sind Rechtspositionen, die ähnlich wie der Firmenwert mit dem Unternehmen als solchem und seinen Gewinnchancen unmittelbar verknüpft sind. Sie fallen aber nicht unter § 7 Abs. 1 S.3 EStG.
Geschäftswert (handelsrechtlich).
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