Flatrate-Partys

Bezeichnung für kommerzielle Veranstaltungen, bei denen alkoholische Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem Pauschalpreis ausgeschenkt werden. Die Durchführung von FlatratePartys kann unter Umständen gern. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Gaststättengesetz (GaststG) wegen Gefährdung der Gesundheit der Gäste verboten werden (Gaststättenrecht). Dies ist anzunehmen, wenn der Gastwirt dem Alkoholmissbrauch Vorschub i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 1 GaststG leistet.

Bei einer F. P. können Teilnehmer gegen Bezahlung eines Eintritts oder Pauschalpreises soviel Alkohol trinken wie sie wollen. Solche Veranstaltungen werden auch als Komasaufen bezeichnet. Sie sind in Deutschland unzulässig, da sie auf den Alkoholausschank an Betrunkene abzielen, Suchtverhalten fördern und eine konkrete Gesundheitsgefährdung darstellen. Bereits die Werbung für sie kann von den Ordnungsbehörden untersagt werden. Bei Verstößen kann die Gaststättenerlaubnis widerrufen werden, §§ 4, 15 GastG, s. a. Gaststätte. Der Alkoholausschank an Jugendliche ist bereits nach § 9 JuSchG verboten (Jugendschutz).




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