Folgerecht
Bei einer Weiterveräusserung eines Werkes der bildenden Kunst, die mindestens 500 EUR erbringt, kann der Urheber des Werkes 1% des Veräusserungserlöses verlangen, wenn ein Kunsthändler oder Versteigerer mitgewirkt hat, § 26 UrhG. Für Werke der Baukunst und der angewandten Kunst (z. B. Kunsthandwerk) besteht kein F.; auch Verfolgung Flüchtiger, Verfolgungsrecht.
ist das Recht des Urhebers eines Werkes der bildenden Kunst, bei einer Weiterveräußerung des Originals des Werkes durch einen Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler vom Veräußerer 5% des Veräußerungserlöses zu verlangen. Nach europäischem Recht soll das F. (in Höhe von 4 Prozent des Preises, höchstens 12500 Euro) bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers währen. Lit.: Schneider-Brodtmann, J., Das Folgerecht, 1996; Ehrler, L., Das Folgerecht, 2001
wird das Recht des bildenden Künstlers genannt, vom Erlös aus der Weiterveräußerung des Originalwerkes, wenn hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer beteiligt ist und der Erlös mindestens 400 EUR beträgt, je nach der Höhe des Veräußerungserlöses einen Anteil von 4 v. H. (Veräußerungserlös bis zu 50 000 EUR) bis zu 0,25 v. H. (Veräußerungserlös über 500 000 EUR), maximal 12 500 EUR, zu verlangen (§ 26 UrhG). Das F. gehört zu den „sonstigen Rechten“ des Urhebers, das neben dem Urheberpersönlichkeits- und dem Verwertungsrecht besteht (Urheberrecht).
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