Formelles Konsensprinzip ein Rechtsbegriff des Grundbuchrechts, der besagt, dass es für eine Eintragung in das -«Grundbuch grundsätzlich genügt, wenn sie von demjenigen bewilligt wird, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird (§ 19 GrundbuchO). So genügt es z. B. zur Eintragung einer Hypothek, dass sie der Grundstückseigentümer bewilligt und beantragt. Ob sich der Eigentümer mit dem Gläubiger über die Bestellung der Hypothek geeinigt hat, prüft das Grundbuchamt nicht. Der Gegensatz des formellen K.s ist das -«materielle Konsensprinzip.
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