Forstwiderstand
früher nach § 117 StGB aF, seit
3. Strafrechtsreformgesetz Straftat nach § 114in Verbindung mit § 113 StGB. Wer Forstbeamten od. dessen Hilfspersonen bei Amts- od. Diensthandlung mit Gewalt od. durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet od. tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren od. mit Geldstrafe bestraft. Höhere Strafdrohung, wenn Täter Waffe mitführt, Forstbeamten schwer verletzt od. in Todesgefahr bringt. a. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.
Widerstand gegen die Staatsgewalt.
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