Vollstreckungsbeamtedie Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht Gerichten zugewiesen ist, durch den Gerichtsvollzieher als V.n durchgeführt; § 753 ZPO.
Weitere Begriffe : Amtsverschwiegenheit, Pflicht zur | Gutgläubiger lastenfreier Erwerb | Alterstest |
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