Fortgesetzte Begehung

Werden bestimmte Straftaten, z. B. Diebstahl (Bandendiebstahl), Hehlerei (Bandenhehlerei) von Mitgliedern einer Bande verübt, die sich zur f. B. verbunden hat, so erhöht sich die Strafdrohung (§§ 244 I Nr. 2, 244 a I, 260 I Nr. 2). F. B. ist nicht eine fortgesetzte Handlung, sondern B. mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch ungewissen Taten.




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