Fortgesetzte Gütergemeinschaft
Voraussetzung ist, dass zwischen Ehegatten aufgrund eines Ehevertrags Gütergemeinschaft vereinbart wurde. Weitere Voraussetzung ist, dass einer der Ehegatten gestorben ist. Die fortgesetzte Gütergemeinschaft wird zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen, also den gemeinsamen Kindern oder eventuellen Enkeln, begründet. Aufgrund erbrechtlicher Vorschriften hätten diese gemeinschaftlichen Abkömmlinge ein Recht auf ihren Anteil am Gesamtgut. Der überlebende Ehegatte soll nun die Gelegenheit haben, diese Gütergemeinschaft entweder bis zu seinem Tode oder eventuell bis zu einer erneuten Wiederverheiratung weiterzuführen. Darüber hinaus soll es ihm überlassen bleiben, diese Gütergemeinschaft vorzeitig aufzuheben. Die Gütergemeinschaft wird, soweit nicht Abkömmlinge hiervon ausgeschlossen sind, aufgrund ehevertraglicher Vereinbarung mit den vorhandenen gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt. Es bleibt dem überlebenden Ehegatten überlassen, ob er die Fortsetzung dieser Gütergemeinschaft ablehnt oder zu einem späteren Zeitpunkt aufhebt. Beides ist gegenüber dem Vormundschaftsgericht zu erklären. Nur in ganz wenigen Fällen kann ein Abkömmling die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf dem Klageweg erzwingen.
Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tode eines Ehegatten mit den gemeinsamen Abkömmlingen fortgesetzt wird. Eine Teilung des Gesamtgutes findet dann nicht statt, der Überlebende wird Alleinverwalter. Er kann die Fortsetzung der G. ablehnen oder später jederzeit die Aufhebung verlangen. Automatisch endet die f. G. mit seinem Tod oder der Wiederverheiratung. §§ 1415 ff. BGB Ubernahmerecht.
Gütergemeinschaft, fortgesetzte
tritt ein, wenn die Ehegatten, die im vertragliche Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt haben, durch Ehevertrag vereinbart haben, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tode eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird (§ 1483 BGB). Dadurch kann die Zerschlagung der Gütergemeinschaft infolge des Erbfalls zu Lebzeiten eines Ehegatten vermieden werden. Es kommt im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft zu einer Vereinigung des Gesamtguts in der Person des überlebenden Ehegatten, der die Stellung des allein verwaltenden Ehegatten hat. Die anteilsberechtigten Abkömmlinge haben nach § 1487 Abs. 1 BGB die rechtliche Stellung des anderen Ehegatten.
1. Während die Gütergemeinschaft nach Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten früher grundsätzlich zwischen dem anderen Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wurde, geht das BGB seit dem Gleichberechtigungsgesetz davon aus, dass der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut grundsätzlich zu seinem Nachlass gehört und der verstorbene Ehegatte nach den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften beerbt wird (§ 1482 BGB). Die Ehegatten können allerdings eine Fortsetzung der Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und gemeinschaftlichen Abkömmlingen vereinbaren, soweit diese bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen wären und nicht vom Erbrecht z. B. infolge Erbunwürdigkeit usw. ausgeschlossen sind (§ 1483 BGB). Die f. G. erstreckt sich nur auf das Gesamtgut, das in diesem Fall nicht zum Nachlass des verstorbenen Ehegatten gehört; dessen Testierfreiheit beschränkt sich daher zwingend (§ 1518 BGB) auf das Vorbehalts- und Sondergut, sofern nicht durch Ehevertrag, Erbvertrag, gemeinschaftliches Testament oder ausnahmsweise durch einseitige letztwillige Verfügung zulässigerweise etwas anderes bestimmt ist (§§ 1509 ff. BGB, dies inbes. bei Möglichkeit der Klage auf Aufhebung der Gütergemeinschaft oder auf Ehescheidung; Ausschluss eines Abkömmlings jederzeit möglich). Der überlebende Ehegatte kann nach den Vorschriften über die Ausschlagung einer Erbschaft die Fortsetzung der G. ablehnen (§ 1484 BGB).
2. Für die f. G. gelten weitgehend die Vorschriften über die Gütergemeinschaft entsprechend, z. B. hinsichtlich der verschiedenen Vermögensmassen, der Schuldenhaftung usw. Der überlebende Ehegatte hat die rechtliche Stellung und die entsprechende persönliche Haftung des das Gesamtgut allein verwaltenden Ehegatten (§§ 1487, 1489 BGB). Die f. G. endet mit dem Tode oder der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten (§§ 1493, 1494 BGB, nicht dagegen mit dem Tod eines Abkömmlings; hier treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle; sind keine vorhanden, tritt Anwachsung ein, § 1490 BGB), durch notariell beurkundeten Aufhebungsvertrag seitens aller Beteiligten oder durch einseitige öffentlich beglaubigte Erklärung des überlebenden Ehegatten gegenüber dem Nachlassgericht (§ 1492 BGB) sowie durch Gestaltungsurteil nach Aufhebungsklage eines Abkömmlings (§ 1495 BGB; Voraussetzungen wie bei der Gütergemeinschaft). Nach der Beendigung der f. G. müssen sich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge hinsichtlich des Gesamtguts nach den der Gütergemeinschaft entsprechenden Vorschriften auseinandersetzen (§§ 1497 ff. BGB). Für das Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer f. G. gelten die Vorschriften über das Nachlassinsolvenzverfahren entsprechend (§ 332 InsO).
3. Steuerlich: Bei der Erbschaftsteuer wird der Anteil am Gesamtgut des verstorbenen Ehegatten so behandelt, wie wenn er ausschließlich den anteilsberechtigten Abkömmlingen angefallen wäre (§ 4 ErbStG).
Erwerbe von Todes wegen.
fortgesetzte Gütergemeinschaft.
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