Bandendiebstahl

ist eine Form des besonders schweren Diebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft, wer als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung (fortgesetzte Handlung) von Raub od. Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes stiehlt. Versuch ist strafbar.

Qualifikation des Diebstahls in § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB und des schweren Diebstahls in § 244 a StGB zum Verbrechen. Voraussetzungen:
1) Personenzusammenschluss zu einer (Diebes- oder Räuber-) Bande.
Der fragliche Diebstahl muss eine Tat der Bande sein. Das StGB verlangt dafür Tatverwirklichung ,unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds\'. Auch insoweit ist durch die Entscheidung des Großen Senats des BGH (NJW 2001, 2266) ein Aus-legungswandel begründet worden: „Mitwirkung” verlangt keine Gefahr erhöhende Anwesenheit am Tatort mehr. Ausreichend ist, dass ein Bandenmitglied mit einem anderen i. S. d. §§ 25 ff. StGB an der Tat mitgewirkt hat. Ist dies der Fall, kann die Wegnahme sogar von einem Nichtmitglied der Bande ausgeführt worden sein.
2) Täter des Bandendiebstahls kann außerdem nur sein, wer selbst Täter des Grunddelikts ist und wer selbst Bandenmitglied ist. Diese Eigenschaft ist straferhöhendes persönliches Merkmal i. S. v. § 28 Abs. 2 StGB.

ist ein qualifizierter Fall des Diebstahls. Nach § 244 I Nr. 2 StGB ist der Teilnehmer an einem Diebstahl mit Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 10 Jahren zu bestrafen, wenn er sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl mit anderen verbunden (Bande) und unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds einen Diebstahl begangen hat. Das setzt nicht voraus, dass wenigstens zwei Bandenmitglieder örtlich und zeitlich den Diebstahl zusammen begehen. Es genügt, wenn ein Bandenmitglied als Täter und ein anderes Bandenmitglied beim Diebstahl in irgendeiner Weise zusammenwirken. Die Wegnahmehandlung selbst kann auch durch einen bandenfremden Täter ausgeführt werden (BGH NJW 2001, 2266). Verüben die bandenmäßig Zusammengeschlossenen mehrere gemeinsame vorher nicht im Einzelnen geplante Diebstähle, so besteht wegen der Bandenmäßigkeit keine Handlungseinheit, sondern Tatmehrheit (Realkonkurrenz; Konkurrenz von Straftaten).

Schwerer B. (§ 244 a StGB) ist ein B., der die Merkmale des Diebstahls in einem besonders schweren Fall (z. B. Einbruch) erfüllt oder als Diebstahl mit Waffen oder als Wohnungseinbruchsdiebstahl begangen wird. Er ist mit Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren bedroht. Bei B. und schwerem B. ist Erweiterter Verfall möglich.




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