Forward-Darlehen

Darlehen gem. § 488 BGB, bei dem es erst ein bis fünfJahre nach Abschluss des Darlehensvertrages (Forward-Zeit) zur Auszahlung des Darlehensbetrages kommt. Dadurch beabsichtigt der Darlehensnehmer, sich den niedrigen Zinssatz bei Abschluss des Darlehensvertrages für die spätere Inanspruchnahme des Darlehensbetrages zu sichern. Zur Refinanzierung des Kreditinstitutes entstehen diesem Kosten, die es dem Darlehensnehmer als sog. Forward-Prämie in
Rechnung stellt. Wird diese separat ausgewiesen und separat erhoben, so handelt es sich im Falle eines Verbraucherdarlehens um sonstige Kosten des Darlehens gem. § 492 BGB. Forward-Darlehen kommen zumeist bei der Immobilienfinanzierung vor.




Vorheriger Fachbegriff: Forum rei sitae | Nächster Fachbegriff: Foto


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen