Forward-Darlehen Darlehen gem. § 488 BGB, bei dem es erst ein bis fünfJahre nach Abschluss des Darlehensvertrages (Forward-Zeit) zur Auszahlung des Darlehensbetrages kommt. Dadurch beabsichtigt der Darlehensnehmer, sich den niedrigen Zinssatz bei Abschluss des Darlehensvertrages für die spätere Inanspruchnahme des Darlehensbetrages zu sichern. Zur Refinanzierung des Kreditinstitutes entstehen diesem Kosten, die es dem Darlehensnehmer als sog. Forward-Prämie in
Weitere Begriffe : Landwirtschaftliche Alterskassen | Prozesshandlungsvoraussetzung | Klageleugnen |
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