Franchisevertrag

Man versteht unter einem Franchisevertrag einen Vertriebsoder Dienstleistungsvertrag. Ein Unternehmen überlässt einem anderen Unternehmen für dessen Betriebsführung - selbstverständlich gegen entsprechendes Entgelt - Handelswaren, die Möglichkeit, bestimmte Warenzeichen zu nützen sowie das »Know-how«, also bestimmte Vertriebsmethoden und bestimmtes Erfahrungswissen zum Vertrieb dieser Waren oder Dienstleistungen. Der Franchisenehmer bleibt aber selbständiger Unternehmer und ist, wenn keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, gegenüber dem Franchisegeber nicht weisungsgebunden.

ist der gemischte, pachtähnliche Vertrag, bei dem der Franchisenehmer im eigenen Namen und für eigene Rechnung gegen Entgelt Namen, Marken, Schutzrechte, technische Ausstattung usw. des Franchisegebers beim Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen gewerblich nutzen darf (z.B. McDonald’s, Coca Cola). Inhalt des Franchisevertrags ist die Gebrauchsüberlassung eines Geschäftssystems. Sie ist grundsätzlich entgeltlich. Lit.: Liesegang, //., Der Franchise-Vertrag, 6. A. 2003; Flohr, E., Franchise-Vertrag, 3. A. 2006

(Franchising) ist ein gemischter verkehrstypischer Vertrag (Vertrag, 2) mit wesentlichen Elementen der Pacht. Dem F.nehmer, der - wie der Vertragshändler - im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätig wird, wird über einen bloßen Lizenzvertrag hinaus im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses gegen entsprechendes Entgelt vom F.geber gestattet, dessen Namen, Marken, Schutzrechte, technische Ausstattung, Vorteile beim Großeinkauf usw. beim Vertrieb von Waren und Dienstleistungen gewerblich zu nutzen. Der F.geber hat ferner regelmäßig seine Erfahrungen zur Verfügung zu stellen (know-how-Vereinbarung) und das F.system zeitgerecht fortzuentwickeln; andererseits hat er mehr oder weniger weitgehende Kontrollrechte über den Betrieb des in der Ausstattung usw. z. T. weisungsgebundenen Einzelhändlers. Das Verbot der Preisbindung gilt im Verhältnis von F.geber und F.nehmer jedenfalls dann, wenn der F.nehmer - wie häufig - das wirtschaftliche Risiko seines Unternehmens selbst trägt. Einzelheiten: Skaupy, NJW 1992, 1785.




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