fraus legisGesetzesumgehung durch Manipulation von anknüpfungsrelevanten Umständen, z. B. Wechsel des Abschlussortes, um Formvorschriften im Inland zu umgehen. Die Abgrenzung der Gesetzesumgehung von rechtmäßigem Handeln ist schwer durchzuführen. Ein Rechtsmissbrauch liegt nur vor, wenn die Schaffung oder Veränderung von anknüpfungs- bzw. qualifikationserheblichen Tatsachen in Bezug zu dem von den Beteiligten verfolgten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Dies ist nach Abwägung zu ermitteln, wobei der Grad, in dem die Gesetzesautorität untergraben wird, die Bedeutung der umgangenen Norm, das Vorgehen oder die Motive der Beteiligten zu berücksichtigen sind. Die bloße Ausnutzung der vom Gesetz eröffneten Möglichkeiten ist nicht verwerflich, sondern erst wenn der erzielte Erfolg in krassem Widerspruch zum Gesetzeszweck steht.
Weitere Begriffe : Vertretung ohne Vertretungsmacht | Jahresrohmiete | Psychiatrie |
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