Gesetzesumgehung ist das Anstreben eines vom Gesetz missbilligten oder verbotenen Erfolgs durch ein vom Gesetz nicht ausdrücklich verbotenes, dem Zweck des Verbotsgesetzes zuwiderlaufendes Verhalten. Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig (§ 134 BGB). Die Abgrenzung des noch erlaubten Verhaltens von der rechtswidrigen G. ist schwierig und zweifelhaft. Umgehungsgeschäft Lit.: Teichmann, A., Die Gesetzesumgehung, 1961; Heeder, O., Fraus legis, 1998
Weitere Begriffe : Abfertigungsspediteur | Haager Zivilprozessübereinkommen | Abzugsteuern, Gefährdung der |
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