Freirechtslehre, Freirechtsschule Richtung der Rechtswissenschaft zu Beginn des Jahrhunderts, die vor allem im Strafrecht die absolute Bindung des Richters an das Gesetz ablehnte. Die F. hat die damit in einem totalitären Staat verbundene Gefahr nicht vorhergesehen. Die F. wird heute, angesichts der Erfahrungen während der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft, nicht mehr vertreten; geblieben ist aber die vor allem ihr zu verdankende Erkenntnis, dass Recht und Strafe nicht Selbstzweck sind, sondern dem Menschen dienen müssen, was vor allem Ausdruck in der Betonung des Gedankens der Resozialisierung von Straftätern hat. Strafrechtstheorien, lnteressenjurisprudenz.
Weitere Begriffe : Veränderte Umstände | Patronat | Gewinnanteile |
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