Freirechtslehre, Freirechtsschule

Richtung der Rechtswissenschaft zu Beginn des Jahrhunderts, die vor allem im Strafrecht die absolute Bindung des Richters an das Gesetz ablehnte. Die F. hat die damit in einem totalitären Staat verbundene Gefahr nicht vorhergesehen. Die F. wird heute, angesichts der Erfahrungen während der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft, nicht mehr vertreten; geblieben ist aber die vor allem ihr zu verdankende Erkenntnis, dass Recht und Strafe nicht Selbstzweck sind, sondern dem Menschen dienen müssen, was vor allem Ausdruck in der Betonung des Gedankens der Resozialisierung von Straftätern hat. Strafrechtstheorien, lnteressenjurisprudenz.

Begriffsjurisprudenz.

ist die gegen die Begriffsjurisprudenz gerichtete Schule (ab 1907 Ehrlich, Fuchs, Kantorowicz) der Rechtswissenschaft (Rechtsschule), die davon ausgeht, dass die konkrete richterliche Fallentscheidung nicht auf logischer Subsumtion, sondern auf dem Rechtsgefühl beruhe. Der Richter dürfe und müsse vom Gesetz abweichen, sobald dessen Anwendung zu ungerechten Ergebnissen führe. Ihr rechtstatsächlicher Erfolg war gering. Lit.: Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005




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