Freischärler
Partisan; auch Guerilla.
wird der Angehörige einer Freischar genannt, d. h. einer sich im Kriege ohne Ermächtigung durch die kriegführenden Staaten durch freiwilligen Zulauf bildenden militärischen Formation. Nach Art. 1 der Haager Landkriegsordnung ist der F. den Angehörigen des Heeres gleichgestellt, wenn die Freischar einen verantwortlichen Führer hat, ein bestimmtes aus der Ferne erkennbares Abzeichen verwendet, die Waffen offen führt und die Gesetze und Gebräuche des Krieges beachtet. Hiervon geht auch Art. 4 des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. 8. 1949 (Genfer Konventionen) aus. Die Regelung der Haager Landkriegsordnung ist durch das 1. Zusatzprotokoll von 1949 überholt. Im Wesentlichen verlangt das Völkerrecht nur noch das offene Tragen der Waffen als Voraussetzung für den Kombattantenstatus, der zur Gleichstellung mit den Angehörigen des Heeres führt. S. a. Kriegsrecht (2), Kombattant.
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