Immissionen

Hierunter versteht man die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Russ, Wärme, Geräusch und Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen. Hiergegen gibt es sowohl im Privatrecht wie auch im öffentlichen Recht Schutzvorschriften. Der Gesetzgeber hat das Bundesimmissionsschutzgesetz geschaffen, das Immissionsgrenzen bestimmter Schadstoffe von Kohlenwasserstoffen über Schwefelgehalt bis zum Bleigehalt etc. festlegt.
Die Länder haben spezielle Immissionsschutzgesetze geschaffen. Darüber hinaus gibt es noch das Abfallgesetz, das Atomgesetz zum Schutz vor von Atomanlagen oder -abfall ausgehenden Bestrahlungen, das Fluglärmgesetz und die Lärmschutzverordnung. Darüber hinaus legt das Bürgerliche Gesetzbuch fest, dass der Eigentümer eines Grundstücks verlangen kann, dass von einem anderen Grundstück keine Immissionen zu ihm kommen, es sei denn, sie wären nur unwesentlich. Von Kläranlagen, Komposthaufen oder insbesondere der Schweinemast können ganz erhebliche, beieinträchtigende Gase oder Gerüche ausgehen, besonderer Lärm von Motorfahrzeugen, aber auch von der Hausmusik oder dem Klavier. Es gibt zahlreiche Einzelentscheidungen hierzu, wo, wann und wie lange diese Immissionen zu dulden sind bzw. ihre Beseitigung verlangt werden kann.

Äußere Einwirkungen auf ein Grundstück, zum Beispiel durch Geräusche, Qualm, Staub oder Wasser. Nach dem Nachbarrecht des BGB muß der Eigentümer des Grundstücks Immissionen dulden, soweit sie die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Auch wesentliche Beeinträchtigungen muß er dulden, wenn sie ortsüblich sind (zum Beispiel Rauch, Lärm und Staub in einem Industriegebiet). Allerdings muß der Verursacher alles ihm wirtschaftlich Zumutbare tun, um sie zu verringern (zum Beispiel einen hohen Schornstein bauen). Für solche wesentlichen Beeinträchtigungen muß der Verursacher außerdem eine Entschädigung an den Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks zahlen (§906 BGB). Im öffentlichen Recht werden die Immissionen durch das Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt, das im Jahre 1990 neu gefaßt worden ist. Darin ist vorgesehen, daß Anlagen (z. B. Fabriken), von denen «in besonderem Maße Luftverunreinigungen oder Geräusche» ausgehen können, einer behördlichen Genehmigung bedürfen (§4). Die Betreiber einer solchen Anlage müssen dafür sorgen, daß die davon ausgehenden schädlichen Einwirkungen entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik so gering wie möglich gehalten werden, ferner dafür, daß nach einer Einstellung des Betriebes keine schädlichen Umwelteinwirkungen zurückbleiben (§5). Das Genehmigungsverfahren, das auch eine Beteiligung Dritter vorsieht, ist genau geregelt (§§ 6-19). Stellt sich nachträglich heraus, daß die Genehmigung eigentlich nicht hätte erteilt werden dürfen, oder erfüllt der Betreiber Auflagen, die mit der Genehmigung verbunden worden sind, nicht, so kann die Genehmigung widerrufen werden, der Betrieb der Anlage kann stillgelegt und sogar eine Beseitigung der Anlage angeordnet werden (§§20f). Auch Anlagen, die an sich keiner Genehmigung bedürfen, sind möglichst umweltschonend zu errichten und zu betreiben (§§22f). Die zuständigen Behörden können auch für sie Anordnungen treffen oder ihren Betrieb untersagen (§§24f). Das Gesetz ordnet dann weiterhin regelmäßige Messungen bezüglich der von einer Anlage ausgehenden Immissionen an (§§ 26-31 a) und sieht vor, daß Anlagen, Stoffe, Erzeugnisse, Brenn-, Treib- und Schmierstoffe auch allgemein auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft und zugelassen werden können (§§32-37). Besondere Regelungen werden für die Beschaffenheit und den Betrieb von Fahrzeugen sowie den Bau und die Änderung von Straßen und Schienenwegen getroffen (§§38-43). Ferner ist die regelmäßige Überwachung der Luftverunreinigung im gesamten Bundesgebiet und die Aufstellung von Luftreinhaltungs- und Lärmminderungsplänen für besonders belastete Gebiete vorgesehen (§§ 44-47 a). In Großbetrieben sind besondere Beauftragte für den Immissionsschutz und für Störfälle zu bestellen (§§53-58d). Verstöße gegen den Immissionsschutz werden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt, wobei die höchste Geldbuße 100000,-DM beträgt (§62), was in wirklich schweren Fällen aber zuwenig ist. Selbstverständlich bedürfen diese Vorschriften angesichts der Vielfalt der Probleme näherer Regelungen für den Einzelfall, die durch Rechtsverordnungen erfolgen, z. T. auch schon erfolgt sind, z. B. für den Betrieb von Groß- und Kleinfeuerungsanlagen (Kraftwerke, Heizungen). Für das Ge- biet der früheren DDR ist nur eine schrittweise Anpassung der dort vorhandenen Anlagen an die Anforderungen des Immissionsschutzes möglich, da dieser dort früher kaum beachtet worden ist.

(§ 906 BGB) sind unwägbare Einwirkungen (Imponderabilien), die sich entweder auf ein Grundstück oder die dort befindlichen Sachen störend auswirken oder sich auf dem Grundstück aufhaltende Personen derart belästigen, daß ihr gesundheitliches Wohlbefinden gestört oder ein körperliches Unbehagen bei ihnen hervorgerufen wird. Ist die Beeinträchtigung nur unwesentlich (§ 906 I BGB) oder wird das Grundstück ortsüblich benutzt (§ 906 II BGB), so hat der Grundstückseigentümer sie zu dulden. Bei der Frage, ob eine unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt sind gem. §906! S.3BGB i.V.m. § 48 BlmSchG v. a. die in den TA Luft und Lärm festgelegten Richtwerte zu berücksichtigen. Wird diese Grenze überschritten, hat der Grundstückseigentümer aus § 1004 BGB einen Unterlassungsanspruch, da er gemäß §1004 II BGB zur Duldung nicht mehr verpflichtet ist, und unter Umständen einen Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Eigentumsverletzung aus § 823 I BGB.

1.
I. sind Einwirkungen unkörperlicher Art (z. B. die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräuschen, Erschütterungen, Licht, Funken, nicht aber von Steinen oder Wasser) von einem Grundstück auf das andere. Die I. beschränken privatrechtlich das Eigentum am Grundstück; der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks hat sie jedoch zu dulden, wenn hierdurch die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird oder wenn zwar eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, diese aber ortsüblich ist (z. B. Lichteinwirkung durch Straßenbeleuchtung, Fabrikrauch in Industrieorten) und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind (z. B. Abgasentgiftungsanlage); im letzteren Fall kann der Grundstückseigentümer angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung das Grundstück (z. B. durch eine Überschwemmung) mehr als zumutbar beeinträchtigt (§ 906 BGB; Aufopferungsanspruch). Eine nur unwesentliche Beeinträchtigung liegt i. d. R. vor, wenn die nach dem öffentlich-rechtlichen Immissionsschutz (Immissionsschutzrecht) ermittelten Grenzwerte nicht überschritten werden.

2.
Andere I., insbes. Zuführungen durch eine besondere Leitung, sind grundsätzl. unzulässig; ihnen kann mit dem Abwehranspruch gegen Eigentumsstörungen begegnet werden. Einschränkend hierzu kann bei einer Anlage, die nach den Vorschriften des BImSchG nebst DVOen (insbes. VO i. d. F. v. 14. 3. 1997, BGBl. I 504, m. Änd., betr. genehmigungsbedürftige Anlagen) und ergänzenden landesrechtlichen Bestimmungen unanfechtbar genehmigt worden ist (Immissionsschutz), niemals die Einstellung des Betriebs verlangt werden; es besteht nur ein Anspruch auf Durchführung zumutbarer Abwehrmaßnahmen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Schadensersatz (auch ohne Verschulden, Aufopferungsanspruch) verlangt werden (§ 14 BImSchG; entspr. § 7 AtomG, § 11 LuftVG). Entsprechendes gilt für lebenswichtige öffentliche Betriebe (z. B. Eisenbahn, Energieversorgungsbetriebe). Bei Industrie-Immissionen trifft - wie bei der Produkthaftung - den Betreiber die Beweislast, dass er alle ihm zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um eine Schädigung zu verhindern (BGH NJW 1985, 47).

3.
Soweit demnach I. nicht zu dulden sind, kann der Grundstückseigentümer vorbeugend verlangen, dass gefahrdrohende Anlagen nicht errichtet werden (§ 907 BGB), dass bei der Gefahr des Einsturzes oder der Ablösung von Teilen eines Nachbargebäudes die entsprechenden Vorkehrungen getroffen werden (§ 908 BGB) und dass ein Grundstück, z. B. bei Ausschachtungsarbeiten, nicht unzulässig vertieft wird, so dass das Nachbargrundstück die erforderliche Stütze verliert (§ 909 BGB); bei einer unzulässigen Grundstücksvertiefung ist Schadensersatz aus unerlaubter Handlung zu leisten. Nachbarrecht, Luftreinhaltung.

4.
Zur Zulässigkeit von I. nach öffentlichem Recht s. Immissionsschutz (2). Das BImSchG ist Schutzgesetz nach § 823 II BGB (unerlaubte Handlung, 2 b).




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