Frequenzordnung
1.
Die Wahrung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks gehört gemäß § 2 II Nr. 7 zu den Zielen des II zu den Zielen des Telekommunikationsgesetzes. Die Einzelheiten zur F. regeln §§ 52-65 TKG.
2.
Demgemäß erlässt die BReg. durch VO nach den Vorgaben der ITU (Fernmelde-Union) den Frequenzbereichszuweisungsplan, § 53 TKG (VO v. 28. 9. 2004, BGBl. I 2499 m. Änd.). Darin werden den Funkdiensten Frequenzbereiche allgemein zugewiesen, z. B. dem Rundfunk, Mobilfunk, See- und Flugfunkdienst oder Amateurfunk. Auf dieser Grundlage erstellt die Bundesnetzagentur den Frequenznutzungsplan. Er enthält die weitere Aufteilung der Frequenzbereiche auf bestimmte Frequenznutzungen, § 54.
3.
Jede Frequenznutzung bedarf der Erlaubnis. Sie wird von der Bundesnetzagentur durch Verwaltungsakt als Einräumung eines Frequenznutzungsrechts erteilt (Frequenzzuteilung, § 55). Die Zuteilung knapper Frequenzen erfolgt i. d. R. durch Vergabeverfahren, d. h. Versteigerung oder Ausschreibung, § 61; die Aufsichtsbehörde kann Frequenzbereiche auch zum Handel freigeben, § 62. Für die Frequenznutzung, die der Überwachung unterliegt (§ 64), wird ein Beitrag (Beiträge, öffentliche) erhoben, § 143. S. a. Telekommunikationsrecht.
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