Fusion
(lat.: fusio = Gießen, Schmelzen, Verschmelzung); Zusammenschluß von zwei oder mehreren bisher selbständigen Unternehmen zu einem rechtlich und wirtschaftlich einheitlichen Unternehmen. Dabei übernimmt entweder ein Unternehmen das (die) andere(n) oder alle Unternehmen vereinigen sich zu einem neuen Unternehmen. F. wird zur Erhaltung des Wettbewerbs von der Kartellbehörde kontrolliert (z.T. Anzeigepflicht, i. d. R. Verbot bei Entstehung marktbeherrschender Unternehmen oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung).
Verschmelzung.
Verschmelzung
, Kartellrecht: Das deutsche Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen enthält den Begriff der Fusion nicht und verwendet stattdessen die Bezeichnung Zusammenschluss ( Zusammenschlusskontrolle). Anders als im allgemeinen Sprachgebrauch wird auch in der europäischen FusionskontrollVO nur eine bestimmte Art von Unternehmenszusammenschlüssen als Fusion bezeichnet. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. a FusionskontrollVO (Verordnung EWG Nr. 139/2004 des Rates vom 20. 1. 2004) kann ein Zusammenschluss dadurch bewirkt werden, dass zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen fusionieren. Anders als der in Art. 3 Abs. 1 lit. b FusionskontrollVO geregelte und praktisch wesentlich häufigere Kontrollerwerb setzt eine Fusion voraus, dass die beteiligten Unternehmen gleichgeordnet sind.
Gesellschaftsrecht: Verschmelzung (Umwandlung).
Umwandlung (1b).
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