Garten
Im Mietrecht :
Die Benutzung eines Gartens ist grundsätzlich nur dann gestattet, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart worden ist (LG Aachen, DWW 1991, 22). Dies gilt nicht für Gärten, die zu einem Einfamilienhaus gehören, es sei denn, dass der Mietvertrag ausnahmsweise eine andere Regelung vorsieht. Ist dem Mieter die Mitbenutzung des Hausgartens gestattet, so soll dies vom Vermieter jederzeit widerrufen werden können (LG Aachen, DWW 1991, 22; a. M. AG Solingen, WM 80, 112, das nach jahrelanger Benutzung des Gartens durch den Mieter eine stillschweigende Erweiterung des Mietvertrages annimmt).
Hat der Mieter vertraglich die Gartenpflege übernommen, umfasst dies lediglich „einfache Pflegetätigkeiten" wie Rasenmähen, Heckenschneiden (LG Siegen, WM 1991, 85). Anzumerken ist noch, dass der BGH der Auffassung ist, dass der Mieter die Kosten für die Gartenpflege im Rahmen der Betriebskosten zu tragen hat, auch wenn er den Garten nicht nutzen darf (BGH, Urteil v. 26.5.2004, Az.: VIII ZR 135/03). Anders, wenn die Gartenfläche einem Mieter zur alleinigen Nutzung überlassen ist.
Ansonsten trifft grundsätzlich den Vermieter die Pflicht, die Außenanlagen zu pflegen. Diesen trifft auch die Verkehrssicherungspflicht, wonach er dafür zu sorgen hat, dass keiner seiner Mieter durch herabfallende Äste zu Schaden kommt. Diese Pflicht kann allerdings mietvertraglich auf den Mieter abgewälzt werden. Weitere Regelungsmöglichkeiten und Fallkonstellationen:
Ist es den Mietern eines Mehrfamilienhauses vertraglich gestattet, den Hausgarten gemeinsam zu benutzen, so darf einer von ihnen nicht einen Teil abzäunen und für sich alleine nutzen. Ist mietvertraglich geregelt, dass der Mieter die Gartenpflegekosten trägt, so handelt es sich insofern um Betriebskosten, die nur bis zur Höhe der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Beträge anteilig zu zahlen sind (AG Husum, WM 76, 60). Ist vertraglich nichts mit dem Vermieter vereinbart, so steht beispielsweise der Ernteertrag von Obstbäumen und Sträuchern grundsätzlich dem Vermieter zu. Ist im Mietvertrag der Garten ausdrücklich mitvermietet, darf der Vermieter den Garten nicht alleine kündigen, sondern nur zusammen mit der Wohnung (LG Hannover, WM 82, 82).
Weitere Stichwörter:
Betriebskosten, Grundstück, Teilkündigung, Verkehrssicherungspflicht
Kleingarten Lit.: Kaub, R., Gartenrecht, 10. A. 2005
Vorheriger Fachbegriff: Garotte | Nächster Fachbegriff: Gartenbepflanzung