Gartenbepflanzung

Jeder Grundstückseigentümer darf seinen Garten weitgehend gestalten, wie es ihm gefällt. Weil aber die Bepflanzung die Nachbarn erheblich stören kann, entstehen häufig rechtliche Probleme. Nicht selten eskalieren die Streitigkeiten dermaßen, dass die Gerichte sich damit beschäftigen müssen. Vorschriften zur Lösung solcher Auseinandersetzungen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch und darüber hinaus in den Nachbarrechtsgesetzen, welche die meisten Bundesländer erlassen haben. Letztere enthalten z.B. detaillierte Angaben zu den Abständen, die man beim Pflanzen von Hecken und Bäumen zur Grundstücksgrenze zu beachten hat. Hält sich jemand nicht daran, dann darf der Nachbar die Entfernung der Pflanze verlangen. Sein Anspruch verjährt allerdings oft nach einer Frist.
Blätter- und Pollenflug
Personen haben einen Beseitigungsanspruch, wenn ihr Eigentum in anderer Weise als durch
Entziehung oder Vorenthaltung beeinträchtigt wird. Konkret heißt es im Gesetz, dass man Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche und Erschütterungen bei wesentlicher Beeinträchtigung abwehren kann. In der Praxis wird der Gesetzestext inzwischen sehr weit ausgelegt, sodass anhand dessen auch zu prüfen ist, ob ein Grundstückseigentümer das Herüber-fallen oder -wehen von Laub oder Blüten aus dem Nachbargarten dulden muss. Darin erkennen die Gerichte nur dann eine wesentliche Beeinträchtigung, falls sich ein durchschnittlich empfindender Mensch gestört fühlt. Das kommt selten vor. Selbst wenn wirklich eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, muss der Eigentümer sie ertragen, solange sie ortsüblich ist. Eventuell steht ihm ein finanzieller Ausgleich zu, doch meist wird der Anspruch darauf mit der Begründung zurückgewiesen, die betreffende Person wohne in einer begrünten und damit grundsätzlich angenehmen Umgebung. Anders mag es sich verhalten, wenn jemand sein Grundstück völlig verwahrlosen lässt und deshalb große Mengen an Unkrautsamen zum Nachbarn hinüberfliegen. Gleichwohl wird es diesem sogar bei einem solchen Sachverhalt schwer fallen, seine Vorwürfe zu belegen, da sich heutzutage Naturgärten enormer Beliebtheit erfreuen und die Gegenseite immer argumentieren kann, ihren Garten aufgrund allgemein anerkannter ökologischer Gesichtspunkte in einem wilden Zustand zu belassen.
§§ 906, 1004 BGB

Zweige und Wurzeln

Ein Grundstückseigentümer darf Wurzeln abschneiden, die von einem angrenzenden Grundstück eingedrungen sind. Das Gleiche gilt für überhängende Zweige von Bäumen und Sträuchern. Das Selbsthilferecht besitzt er dennoch lediglich dann, wenn er dem Nachbarn zunächst die Gelegenheit gibt, innerhalb einer genannten Frist den Überhang selbst zu entfernen. Des Weiteren müssen die Wurzeln oder Zweige nach objektivem Maßstab die Nutzung seiner Fläche einschränken. Bevor man also selbst Hand anlegt, sollte man den Schritt gründlich überdenken und gegebenenfalls ein Gericht ergründen lassen, ob tatsächlich eine Beeinträchtigung vorliegt. Stellt sich nämlich nachträglich heraus, dass davon keine Rede sein kann, ist man womöglich schadenersatzpflichtig.
Handelt es sich jedoch wirklich um eine objektive Beeinträchtigung und schneidet der Ermahnte die Zweige oder Wurzeln nicht zurück, darf der Nachbar dies für ihn vornehmen, muss dabei aber die Wachstumszeiten der Pflanzen berücksichtigen. Er kann die dadurch entstandenen Kosten von dem anderen zurückfordern.
Wem gehört Fallobst?

Seit je streiten sich Leute darüber, wem die Früchte eines Obstbaumes zustehen, die auf ein angrenzendes Grundstück fallen. Die Antwort lautet: dem Nachbarn. Ansonsten aber gehören Früchte dem Eigentümer des Baumes, wobei es keine Rolle spielt, ob sie an Zweigen hängen, die auf das Grundstück des Nachbarn ragen. Dieser darf aber keinesfalls einfach kräftig an den Zweigen rütteln, um an das Obst zu gelangen. Der Eigentümer des Baumes wiederum darf nicht ohne Genehmigung des Nachbarn auf dessen Grundstück gehen, um von dort aus zu ernten. Auf öffentlichen Grundstücken kommen diese Vorschriften nicht zum Tragen. Auch heruntergefallene Früchte gehören dort weiterhin dem Eigentümer des Baumes. Man sollte deshalb vorher mit ihm absprechen, ob man z. B. Kastanien aufsammeln darf, vor allem wenn man viele davon mitnehmen möchte.

Siehe auch Grenzabstände, Grundstücksgrenze




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