Teilkündigung
Im Mietrecht :
Grundsätzlich bilden die von einem Mietverhältnis erfassten Gegenstände eine rechtliche Einheit und sind in der Regel auch wirtschaftlich als Einheit zu sehen. Die rechtliche und wirtschaftliche Einheit kann daher nur im Ganzen gekündigt werden. Eine Teilkündigung im Rahmen eines Mietverhältnisses ist unzulässig.
Eine unzulässige Teilkündigung liegt vor, wenn der Vermieter beispielsweise einen einzelnen Wohnraum einer Wohnung kündigt. Das Gleiche ist anzunehmen, wenn etwa Wohn- und Geschäftsräume (Tankstelle mit Pächterwohnung) oder eine Wohnung mit Garage gemeinsam in einem Mietvertrag aufgeführt und vermietet sind. Will der Vermieter nunmehr nur den Garagenmietvertrag kündigen, so ist dies in der Regel als unzulässig anzusehen. Eine solche Teilkündigung ist auch dann als unwirksam anzusehen, wenn für die Vermietung der Garage und für die Vermietung der Wohnung zwei gesonderte Verträge (zwei Vertragsurkunden) geschlossen worden sind. Allerdings muss hier ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen der Überlassung der Wohnräume und der Überlassung der Garage oder Geschäftsräume gegeben sein. Als Indiz für einen einheitlichen Mietvertrag kann auch gewertet werden, wenn beide Räumlichkeiten auf dem gleichen Grundstück liegen und/oder der gleiche Vermieter Vertragspartei ist.
Will der Vermieter einen Teil der Mieträume, wie sie im Mietvertrag beschrieben sind, für sich oder einen Dritten nutzen, so hat er rechtlich nur die Möglichkeit, dies durch einen Aufhebungsvertrag herbeizuführen. Der Aufhebungsvertrag muss jedoch im beiderseitigen Einvernehmen abgeschlossen werden.
Weitere Stichwörter:
Garagen, Geschäftsraummiete, Kündigungsfristen, Mischmietverhältnis
Änderungskündigung.
Einzelne Vertragsbestandteile eines Dauerschuldverhältnisses können als solche nicht selbständig gekündigt werden. S. aber Änderungskündigung.
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