Geburtsdatum

Im Sozialrecht :

Die Rechte und Pflichten nach dem SGB sind teilweise davon abhängig, dass eine Altersgrenze erreicht oder noch nicht überschritten ist. Dabei ist das Geburtsdatum massgebend, das der Berechtigte/Verpflichtete oder sein Angehöriger das erste Mal gegenüber dem Leistungsträger oder ggfs. gegenüber seinem Arbeitgeber angegeben hat (§33a Abs. 1 SGB I). Von dieser Angabe darf nur abgewichen werden, wenn ein Schreibfehler vorliegt oder das korrekte Geburtsdatum sich aus einer Urkunde ergibt, deren Original vor der Angabe gegenüber dem Leistungsträger oder dem Arbeitgeber ausgestellt wurde (§ 33 a Abs. 2 SGB I).




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