Gegenbeweis

nennt man im Prozeß den Versuch der nicht beweisführungsbelasteten Partei, durch eigene Beweisführung die Überzeugung des Gerichts nicht eintreten zu lassen.

Beweisführung der an sich nicht beweispflichtigen Partei (Beweislast), durch welche die der Beweisführung des Gegners (Hauptbeweis) zugrunde liegenden Behauptungen widerlegt werden sollen. Im Gegensatz zum Hauptbeweis, der nur bei Herbeiführung der vollen richterlichen Überzeugung von der Wahrheit der unter Beweis gestellten Behauptungen geführt ist (Beweiswürdigung), ist der G. bereits erfolgreich geführt, wenn durch ihn das dem Hauptbeweis zugrunde liegende Vorbringen des Gegners fragwürdig geworden ist.

ist der zur Entkräftung eines Beweises (Hauptbeweises) oder einer Vermutung von der Gegenseite vorgebrachte Beweis. Er ist geführt, sobald die Überzeugung des Gerichts vom Beweis oder der Vermutung erschüttert ist. Eine öffentliche Urkunde begründet vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs (§415 ZPO).

Beweislast.




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