Versicherungsverein(§§ 15 ff. VAG) ist im Privatversicherungsrecht der zum Zweck der Versicherung eines Risikos gegründete rechtsfähige Verein. Rechtstatsächlich sind bei ihm grundsätzlich Versicherer und Versicherungsnehmer identisch (Versicherung auf Gegenseitigkeit). Die Versicherungsprämie richtet sich nach dem Bedarf. Fehlbeträge und Überschüsse werden ausgeglichen. Der V. (auf Gegenseitigkeit) ist entweder großer V. oder (einfacher strukturiert) kleiner V. Der große V. kann auch Nichtmitglieder versichern. Lit.: Merdausl, C., Der europäische Versicherungsver- ein auf Gegenseitigkeit, 2000; Müller, H., Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, 2000; Benkel, G., Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, 2002
Weitere Begriffe : Dauerdelikte | Jugendgericht | Unbestimmter Klageantrag |
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