Gehbehinderung

Person, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist infolge einer Einschränkung des Gehvermögens oder durch innere Leiden oder infolge von Anfällen bzw. Störungen der Orientierungsfähigkeit. Weitere Voraussetzung ist, dass wegen dieser Einschränkungen die Person nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen kann, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden, § 146 Abs. 1 SGB IX. Für die Gehbehinderung wird das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis erteilt.




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