Gehbehinderte Menschen
Im Sozialrecht :
In der Sozialhilfe erhalten Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen "G" oder "aG", die entweder das 65. Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsgemindert i.S.d. Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung sind, sowohl bei der Hilfe zum Lebensunterhalt als auch bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung einen Mehrbedarfszuschlag (§30 Abs. 1 SGB XII). Gehbehinderten, die einen Mehrbedarfszuschlag für behinderte Menschen erhalten, wird der Mehrbedarfszuschlag für gehbehinderte Menschen nicht gewährt (§30 Abs. 3 S. 3 SGB XII). Ob zusätzlich Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "H" den Mehrbedarfszuschlag beanspruchen können, ist umstritten. Der Mehrbedarfszuschlag für gehbehinderte Menschen beträgt 17 % des massgebenden - d.h. des beim Leistungsberechtigten anzuwendenden - Regelsatzes. Im Einzelfall kann auch ein abweichender Mehrbedarf gewährt werden (§30 Abs. 1 letzter Hs. SGB XII).
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