Schwerbehindertenausweis
Amtliches Dokument über den Status eines Schwerbehinderten. Auf Antrag behinderter Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest (§ 69 Abs. 1 S.1 SGB IX). Ebenfalls aufgrund einer solchen Feststellung wird auf Antrag von der zuständigen Behörde
(Versorgungsamt) ein Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie bei Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen mit Merkzeichen erteilt. Der Schwerbehindertenausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen für Schwerbehinderte nach dem SGB IX oder sonstigen Vorschriften (§ 69 Abs.5 SGB IX). Die Gültigkeit des Ausweises kann unbefristet, aber auch zeitlich befristet sein. Verlängerungen erfolgen in der Regel für fünf Jahre. Zweimalige Verlängerungen auf demselben Ausweis sind möglich, anschließend muss ein neuer Ausweis vom Versorgungsamt ausgestellt werden. Sobald eine neue Feststellung unanfechtbar geworden ist, wird der Ausweis berichtigt (§ 69 Abs. 5 SGB IX).
Die näheren Vorschriften über die Gestaltung der Ausweise, ihre Gültigkeit und das Verwaltungsverfahren sind durch Rechtsverordnung der Bundesregierung (Schwerbehindertenausweisverordnung) geregelt (§ 70 SGB IX).
Bei Herabsinken des GdB unter 50 werden die besonderen Regelungen-für Schwerbehinderte am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides nicht mehr angewendet (§ 116 Abs. 1 SGB IX). Ist der Herabsetzungs- oder Entziehungsbescheid bestandskräftig und die dreimonatige Nachwirkungsfrist abgelaufen, kann die zuständige Behörde (Versorgungsamt) auch den Schwerbehindertenausweis selbst als verkörperte Urkunde, nötigenfalls durch Verwaltungsakt mit nachfolgender Vollstreckung im Wege des Verwaltungszwangs, zurückfordern (§51 SGB X). Der Inhaber oder Besitzer des ungültig gewordenen Schwerbehindertenausweises ist zur Herausgabe dieser Urkunde verpflichtet (§ 51 S. 2 SGB X).
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