Merkzeichen

Eintragung bestimmter kennzeichnender Buchstaben oder Buchstabenkombinationen auf dem Schwerbehindertenausweis. Die Eintragung erfolgt auf der Rechtsgrundlage der Schwerbehindertenausweisverordnung vom 25.7. 1991. Es gibt im Wesentlichen folgende Merkzeichen nach § 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung:
— aG für die außergewöhnliche Gehbehinderung,
— H für Hilflosigkeit,
— B1 bei Blindheit sowie
— GL bei Gehörlosigkeit,
— RF bei Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach dem Rundfunkstaatsvertrag wegen der Schwere der Behinderung,
— B für die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
— G für die Gehbehinderung sowie
— das Zeichen „erste Klasse”, abgekürzt „1.K1.”, für versorgungsberechtigte Kriegsbeschädigte nach dem BVG mit einer MdE von wenigstens 70 v. H., die wegen ihrer anerkannten Schädigungsfolgen bei Eisenbahnfahrten ständig der Unterbringung in der ersten Wagenklasse bedürfen, wobei sie die erste Klasse mit dem Fahrausweis der zweiten Wagenklasse benutzen dürfen.
Das Versorgungsamt vermerkt zugleich auf dem Ausweis, ab welchem Zeitpunkt das jeweilige Merkzeichen oder die Kombination verschiedener Merkzeichen anerkannt wurden. Sämtliche Merkzeichen dienen dabei der erleichterten Inanspruchnahme von behinderungsbedingten Nachteilsausgleichen.




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