Geheimer Vorbehalt

(Mentalreservation) des Erklärenden bei der Abgabe einer Willenserklärung, das Erklärte nicht zu wollen. Ist der Vorbehalt nicht zu erkennen, so bleibt die Willenserklärung wirksam, § 116 BGB.

Vorbehalt, geheimer

(Mentalreservation): bewusster Willensmangel einer Willenserklärung, der darin besteht, dass der Erklärende sich bei Abgabe der Erklärung insgeheim vorbehält, die Rechtsfolgen der Erklärung nicht zu wollen, und dabei insbes. auch beabsichtigt, dass der Vorbehalt — anders als bei der Scherzerklärung — unentdeckt bleibt. Ein solcher geheimer Vorbehalt ist unbeachtlich, d. h., der Erklärende muss sich an den objektiven Inhalt seiner Erklärung festhalten lassen (§116 S.1 BGB). Eine Ausnahme gilt nur für empfangsbedürftige Willenserklärungen, wenn der Empfänger den Vorbehalt kennt (ohne aber — wie beim Scheingeschäft — hiermit einverstanden zu sein); die Willenserklärung ist dann nichtig
(§ 116 S.2 BGB, wird vielfach für rechtspolitisch verfehlt gehalten). Die praktische Bedeutung des § 116 BGB ist äußerst gering.

Willenserklärung (1b bb).




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