Scherzerklärung
Ernstlichkeit.
(§118 BGB) ist die nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der subjektiven Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt. Die S. ist nichtig, weil ihr der Rechtsfolgewille fehlt. Der Dritte, der auf die Erklärung vertraute, kann einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens haben (§ 122 BGB).
Willenserklärung, deren Rechtsfolge vom Erklärenden nicht ernstlich gewollt ist, und die (anders als beim geheimen Vorbehalt) in der Erwartung abgegeben wird, dass der Mangel der Ernstlichkeit vom Empfänger auch nicht verkannt wird. Eine solche Erklärung ist nichtig (§ 118 BGB). Die Nichtigkeitsfolge tritt auch ein, wenn der Empfänger den Mangel an Ernstlichkeit tatsächlich nicht erkannt hat; der Erklärende ist dann aber in Höhe des Vertrauensschadens dem auf die Wirksamkeit der Erklärung vertrauenden Empfänger schadensersatzpflichtig (§ 122 BGB).
Die §§ 118,122 BGB werden auch auf den Fall des misslungenen Scheingeschäfts angewandt, bei dem die Erwartung des Erklärenden, der Empfänger werde den Scheincharakter erkennen und mit ihm zusammenwirken, fehlschlägt. Allerdings wird erwogen, in besonderen Konstellationen eine Berufung auf die Nichtigkeitsfolge des § 118 BGB nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§242 BGB) zu versagen.
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