Geheißperson

jede Person, die auf Geheiß des Veräußerers oder Erwerbers bei der Übertragung des Eigentums (Eigentumsübertragung) an einer beweglichen Sache bei der Übergabe nach § 929 S.1 BGB mitwirkt, ohne Besitzdiener oder Besitzmittler (mittelbarer Besitz) zu sein. Geheißperson des Erwerbers ist, wer auf Geheiß des Erwerbers den mittelbaren oder unmittelbaren Besitz der Sache erwirbt. Geheißperson desVeräußerers ist, wer auf Veranlassung des
Veräußerers den Besitz an den Erwerber oder an dessen Geheißperson überträgt.
Beispiel: - Streckengeschäft A verkauft eine Sache an B. B verkauft diese Sache umgehend an C. Auf Anweisung des B liefert A die Sache zum Zwecke der Übereignung jedoch direkt an C. Bei der Übereignung der Sache von A an B fungiert C als (Erwerber)geheißperson des Erwerbers B. Bei der Übereignung von B an C fungiert A als (Veräußerer)geheißperson des B. Das bedeutet, dass zunächst der erste Erwerber B das Eigentum für eine juristisch-logische Sekunde erwirbt, anschließend erwirbt dann C das Eigentum.




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