Geheißperson jede Person, die auf Geheiß des Veräußerers oder Erwerbers bei der Übertragung des Eigentums (Eigentumsübertragung) an einer beweglichen Sache bei der Übergabe nach § 929 S.1 BGB mitwirkt, ohne Besitzdiener oder Besitzmittler (mittelbarer Besitz) zu sein. Geheißperson des Erwerbers ist, wer auf Geheiß des Erwerbers den mittelbaren oder unmittelbaren Besitz der Sache erwirbt. Geheißperson desVeräußerers ist, wer auf Veranlassung des
Weitere Begriffe : Auskunftspflicht der Wirtschaft | Arztkartei | Dies interpellat pro homine |
MMnews
|