Geldleistungen für Kinder
Im Sozialrecht :
Geldleistungen für Kinder sind das Kindergeld, der Kinderzuschlag und vergleichbare Rentenbestandteile (§48 Abs. 1 S. 2 SGB I). Geldleistungen für Kinder können bis zur Höhe des sich bei gleichmässiger Aufteilung auf jedes Kind ergebenden anteiligen Betrages ausgezahlt werden (§ 48 Abs. 1 S. 2 SGB I). Beim Kindergeld gilt dies selbst dann, wenn der Betroffene mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder der auszuzahlende Betrag den Unterhaltsanspruch des Kindes übersteigt (§ 48 Abs. 1 S. 3 SGB I).
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