Kinderzuschlag

erhalten die im öffentlichen Dienst Beschäftigten für Kind(er) bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder über 18 Jahre jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen; ähnliche Regelung wie bei der Kinderzulage. K. tritt an Stelle des Kindergeldes.

Sozialrecht: Leistung der sozialen Förderung für Bezieher von Grundsicherung nach dem SGB II. Im Einzelnen regelt § 6 a BKGG diese Zusatzleistung für kindergeldberechtigende Kinder unter 25 Jahren. Insbesondere soll dadurch Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 2 SGB II vermieden werden, § 6a Abs. 1 Nr. 3 SGB II. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird ein monatlicher Kinderzuschlag von 140 Euro für regelmäßig sechs Monate pro betroffenem Kind gezahlt, § 6 a Abs. 2 BKGG.

1.
Nach dem Bundeskindergeldgesetz (Kindergeld) erhalten Personen für die in ihrem Haushalt lebenden Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen K. von bis zu 140 EUR je Kind, wenn sie für dieses einen Anspruch auf Kindergeld haben und durch den K. Hilfsbedürftigkeit i. S. d. Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II) vermieden wird. Durch den K. soll verhindert werden, dass Eltern, die mit ihren Einkünften ihren eigenen Unterhalt bestreiten können, nicht aber den Unterhalt ihrer Kinder, Arbeitslosengeld II in Anspruch nehmen müssen (§ 6 a BKGG).

2.
Nach dem Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden erhält ein Schwerbeschädigter (Erwerbsminderung mindestens 50 v. H.) für jedes Kind einen K. in Höhe des Kindergeldes, wenn nicht dieses, Kinderzulage oder Kinderzuschuss zu zahlen ist. §§ 31 III, 33 b BVG.




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