Gemeindesteuern
Steuerertragshoheit.
Gemeindeabgaben.
Nach Art. 106 Abs. 6 GG steht den Gemeinden das Aufkommen der Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuern) und der örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern (z. B. Getränke*, Speiseeis-, Hunde- und Vergnügungssteuer) zu. Seit dem FinanzreformG erhalten die Gemeinden auch einen Anteil am Einkommensteueraufkommen; vgl. GemeindefinanzreformG.
(Art. 105 ff. GG, insbesondere 106 VI) ist die durch Gemeinden erhobene Steuer. Dazu zählen vor allem Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie eine Reihe weniger ertragreicher Steuern. Den Gegensatz bilden Landessteuer und Bundessteuer. Lit.: Schwarting, G., Kommunale Steuern, 1999
Gewerbesteuer.
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