Gemeindestrassen, Gemeindewege
sind eine nach dem Strassen- u. Wegerecht der Länder vorgesehene Strassenklasse. Üblicherweise unterscheiden die Landesgesetze zwischen Gemeindeverbindungsstrassen (vermitteln den Verkehr der Gemeinden untereinander) und Ortsstrassen (liegen innerhalb der geschlossenen Ortslage). G. sind öffentliche Strassen u. können somit von jedermann benutzt werden. Träger der Strassenbaulast sind die Gemeinden. Für erstmalige Herstellung der Strassen können von den Anliegern Erschliessungsbeiträge erhoben werden. Vgl. auch Streupflicht, Strassenreinigung, Wegerecht.
Gemeindewege.
sind eine im Straßen- und Wegerecht der Länder vorgesehene Straßenklasse. Als Gemeindeverbindungsstraßen vermitteln sie den Verkehr der Gemeinden untereinander oder mit anderen Verkehrswegen (Gemeindeanschlussstraßen), als Ortsstraßen den Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage. Auf Grund einer Widmung haben sie den Charakter öffentlicher Straßen, stehen damit jedermann im Rahmen des Gemeingebrauchs zur Benutzung zur Verfügung. Sondernutzungen können durch Gemeindesatzung geregelt werden. Die Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast; die Kosten der erstmaligen Herstellung, teilweise auch der Verbesserung, können sie als Erschließungsbeitrag auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke umlegen (vgl. i. E. Erschließung, Beiträge). Nach besonderer landesgesetzlicher Bestimmung trifft die Gemeinde an den innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen eine Streu-, Reinigungs- und Schneeräumpflicht.
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