Ersatzfreiheitsstrafe

Ist ein Straftäter an sich zu einer Geldstrafe verurteilt worden, kann er diese aber nicht zahlen, so muß er statt dessen eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen. Diese bemißt sich nach den «Tagessätzen» der Geldstrafe (§43 StGB).

bei Verhängung einer Geldstrafe setzt das Gericht für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe fest. Vollziehung kann Verurteilter durch Zahlung abwenden. Kann Geldstrafe ohne Verschulden nicht bezahlt werden, kann Gericht anordnen, dass Vollstreckung der E. unterbleibt (§ 29 StGB).

(§43 StGB) ist die Freiheitsstrafe, die kraft Gesetzes an die Stelle einer rechtskräftig verhängten, aber tatsächlich uneinbringlichen Geldstrafe tritt(, wobei einem Tagessatz [der Geldstrafe] ein Tag Freiheitsstrafe entspricht). Lit.: Kollmar, R., Schuldangemessene Vermögens strafe und adäquate Ersatzfreiheitsstrafe, 1998

Ersatzsanktion — und nicht nur Beugemittel — für die uneinbringliche Geldstrafe. § 43 StGB. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß beträgt einen Tag. Ist die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt, so ist insoweit die Geldstrafe getilgt.
Ausnahmsweise kann das gemäß § 462 a StPO zuständige Gericht auf Antrag des Verurteilten oder auf Anregung der Vollstreckungsbehörde anordnen, dass die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn sie für den Verurteilten eine „unbillige Härte” wäre (1459 f. StPO).

tritt kraft Gesetzes ein, wenn eine Geldstrafe uneinbringlich oder die Vollstreckung voraussichtlich erfolglos ist. Die Staatsanwaltschaft ordnet die Vollstreckung an; an Stelle eines Tagessatzes tritt 1 Tag Freiheitsstrafe (§ 43 StGB). Bei nachträglicher Zahlung entfällt die Vollstreckung. Das Gericht kann anordnen, dass die Vollstreckung unterbleibt, wenn sie für den Verurteilten eine unbillige Härte sein würde (§§ 459 e, 459 f StPO). Bessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten, kann die Geldstrafe gleichwohl nachträglich beigetrieben werden (§ 49 II StVollstrO). Die Vollstreckung der E. nach § 43 StGB kann auch durch freie, unentgeltliche Arbeit oder gemeinnützige Arbeit abgewendet werden (Art. 293 EGStGB i. V. m. VOen der Länder).




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