Gemeinsame Agrarpolitik

1.
Die gemeinsame Agrarpolitik (GAP) oder auch Grünes Europa betrifft die gesamte einzelstaatliche Agrarproduktion der EU und stellt praktisch eine Planwirtschaft dar. Sie ist in den Grundprinzipien (Gemeinschaftspräferenz, Einheit des Marktes, finanzielle Solidarität) in Art. 38-44 AEUV (früher Art. 32 bis 38 EGV) geregelt. Ihre Bedeutung zeigt sich z. B. daran, dass sie etwa 45% des EU-Haushalts ausmacht. Finanziert wird die GAP noch vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (VO (EG) 1290/2005 über die Finanzierung der GAP v. 21. 6. 2005, ABl. L 209/1). Die Ziele der GAP, wie Sicherstellung der Versorgung und Stabilisierung der Märkte, bestimmt Art. 39 AEUV (früher Art. 33 EGV). Das mit Abstand wichtigste Instrument zur Erreichung dieser Ziele sind die Marktorganisationen. Die Organisationsform für fast alle Agrarprodukte ist die gemeinsame Marktordnung. Den Vollzug regelt nationales Recht (dazu Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung).

2.
Die GAP hat in den Jahren 2003 bis 2005 eine umfassende Reform erfahren, die kontinuierlich weiterentwickelt wird. So wurde insbes. durch VO (EG) 1782/2003 v. 29. 9. 2003 (ABl. EU L 270/1) die Kopplung bestimmter Direktzahlungen an die landwirtschaftliche Produktion aufgehoben. Diese VO wurde ersetzt durch VO (EG) 73/2009 v. 19. 1. 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der GAP und mit bestimmten Stützungsregeln für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 30/16). Direktzahlungen werden in Deutschland ab 2013 nur noch an die Betriebsfläche geknüpft sein (Ausnahmen: z. B. Tabak und Energiepflanzen). Außerdem sind Direktzahlungen an die Einhaltung bestimmter Standards geknüpft (sog. Cross Compliance). Die durch diese Modulation freiwerdenden Mittel werden für Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung bereitgestellt. VO (EG) 1120/ 2009, 1121/2009 und 1122/2009 v. 29. 10. 2009 (ABl. EU L 316/1, 316/27 und 316/65) enthalten wesentliche Durchführungsbestimmungen.

3.
In D umgesetzt wurde die VO 1782/ 2003, die i. W. für die alten EU-Mitgliedstaaten galt, überwiegend durch das Direktzahlungen-VerpflichtungsG v. 21. 7. 2004 (BGBl. I 1763).




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