Genehmigungserfordernis, öffentlich-rechtliches
Gelegentlich bedarf ein (privatrechtliches) Rechtsgeschäft der (öffentlich-rechtlichen) Genehmigung durch eine Behörde oder ein Gericht.
Behördliche Genehmigungserfordernisse für Privatrechtsgeschäfte gibt es etwa für bestimmte Grundstücksgeschäfte (vgl. §§ 1922, 51, 109, 144f., 172f. BauGB sowie die Bestimmungen des GrdstVG für landwirtschaftliche Grundstücke und der GVO für Grundstücke in den neuen Bundesländern) sowie im Arbeitsrecht für bestimmte Kündigungen (vgl. § 18 KSchG, § 9 MuSchG, § 85 SGB IX). Gerichtliche Genehmigungserfordernisse ergeben sich etwa aus den §§ 1642f, 1811 f., 1821E BGB.
Vorliegen, Auslegung und Wirksamkeit der Genehmigung einschließlich etwaigen Rechtsschutzes gegen Versagung oder Erteilung richten sich allein nach den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Auswirkung von Erteilung oder (noch) Nicht-Erteilung der Genehmigung auf das Rechtsgeschäft ist demgegenüber eine ausschließlich privatrechtliche Frage, die im BGB nicht ausdrücklich geregelt ist.
Die §§ 182 ff. BGB regeln nur die privatrechtliche Willenserklärung „Genehmigung”, mit Ausnahme des § 154 Abs. 1 BGB, aber gerade nicht die Auswirkung auf das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft, und können daher auf nach öffentlichem Recht
zu behandelnde Genehmigungen (die Verwaltungsakt oder
gerichtliche Entscheidung sind) nicht angewandt werden (str.). § 134 BGB passt nur für ein gesetzliches Verbot mit Befreiungsmöglichkeit, nicht aber für einen bloßen Genehmigungsvorbehalt, der eine Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht von vornherein unterbinden, sondern nur einer Kontrolle unterwerfen will.
Nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen handelt es sich bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über Erteilung oder Versagung der Genehmigung um ein schwebend unwirksames Rechtsgeschäft. Während der Schwebezeit sind die Parteien an das Rechtsgeschäft gebunden und einander verpflichtet, alles zur Erteilung der Genehmigung Notwendige zu veranlassen. Wird die Genehmigung erteilt, wird das Rechtsgeschäft (analog § 184 Abs. 1 BGB) rückwirkend vollwirksam. Mit einer bestandskräftigen Versagung der Genehmigung tritt demgegenüber rückwirkend Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts ein (Gleiches soll gelten, wenn aufgrund behördlicher Verlautbarungen feststeht, dass die Genehmigung nicht erteilt werden wird).
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