Gentechnisch veränderte Organismen(GVO) sind insbes. Organismen, mit Ausnahme des Menschen, deren genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, die unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt (§ 3 Nr. 3 GenTG). Sie werden teilweise auch genetisch veränderte Organismen genannt. Produkte mit GVO müssen mit dem Zusatz gekennzeichnet sein „Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen“ (§ 17 b GenTG). GVO unterliegen auch dem Geltungsbereich des G über Umweltinformationen. S. a. Biostoffe, Gentechnik, Inverkehrbringen eines GVO enthaltenden Produktes, Kennzeichnung von Lebensmitteln.
Weitere Begriffe : Selbsteintritt der (übergeordneten) Verwaltungsbehörde | Erbfolgeordnungen | Einfuhrkartell |
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