Gerichtsstandsbestimmung Ist das an sich örtlich zuständige Gericht an der Verfahrensdurchführung gehindert oder ist die örtliche Zuständigkeit unklar, kommt unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 ZPO eine gerichtliche Gerichtsstandsbestimmung in Betracht (wichtigster Fall ist die Klage gegen Streitgenossen mit unterschiedlichem Gerichtsstand, § 36 Abs. 1 Nr.3 ZPO). Erforderlich ist ein Antrag des
Weitere Begriffe : Zeitsoldat | Zuschlagsbeschluss | Gleitklausel |
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