Gerichtsstandsbestimmung

Ist das an sich örtlich zuständige Gericht an der Verfahrensdurchführung gehindert oder ist die örtliche Zuständigkeit unklar, kommt unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 ZPO eine gerichtliche Gerichtsstandsbestimmung in Betracht (wichtigster Fall ist die Klage gegen Streitgenossen mit unterschiedlichem Gerichtsstand, § 36 Abs. 1 Nr.3 ZPO). Erforderlich ist ein Antrag des
Klägers (§ 37 Abs. 1 ZPO), über den durch unanfechtbaren Beschluss entschieden wird (§ 37 Abs. 2 ZPO). Zuständig ist das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht. In den Fällen, in denen dies der BGH wäre, ist gern. § 36 Abs. 2 ZPO das OLG zuständig, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.




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