Gerichtsstand, besonderer

, Zivilprozessrecht: Gerichtstand, der nur für bestimmte Klagen gegeben ist.
Soweit solche besonderen Gerichtsstände ausschließlich sind, kann die Klage nur dort erhoben werden (das Wahlrecht des § 35 ZPO ist also eingeschränkt)
und ein abweichender Gerichtsstand kann dann auch weder durch rügeloses Verhandeln noch durch eine
Gerichtsstandsvereinbarung begründet werden. Ausschließliche Gerichtsstände bestehen u. a. für:
— dingliche Ansprüche (§ 24 ZPO: Belegenheitsort),
— Ansprüche aus Raummiet- oder -pachtverhältnissen (§ 29 a ZPO: Belegenheitsort),
— Ansprüche wegen Umweltschäden (§ 32a ZPO: Erfolgsort),
— Ansprüche aus Haustürgeschäften mit einem Verbraucher (§ 29 c ZPO),
— best. gesellschaftsrechtliche Ansprüche (vgl. §§ 132, 246 AktG, § 61 Abs. 3 GmbHG, § 51 Abs. 3 GenG: Sitz der Gesellschaft),
Ehesachen (§ 122 FamFG: gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthaltsort u. a.),
Kindschaftssachen (§ 170 FamFG: allg. Gerichtsstand des Kindes u. a.),
Mahnverfahren (§ 689 Abs. 2 S. 1 ZPO: allg. Gerichtsstand des Antragstellers),
Zuständigkeiten in Zwangsvollstreckungssachen (vgl. § 802 ZPO).
Sonstige (nicht ausschließliche) besondere Gerichtsstände bestehen u. a.:
— am Aufenthaltsort bei bestimmten Personen (§ 20 ZPO),
— an der Niederlassung eines Unternehmens o. Ä. (§ 21 ZPO),
— für Klagen aus Mitgliedschaftsverhältnissen (§ 22 ZPO: Sitz der Gesellschaft etc.),
— für vermögensrechtliche Ansprüche gegen Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben (§ 23 ZPO: Belegenheitsort des in Anspruch genommenen inländischen Vermögens),
— für bestimmte schuldrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit dinglichen Ansprüchen (§§ 25, 26 ZPO: Gerichtsstand der dinglichen Klage),
— für erbrechtliche Streitigkeiten (§§ 27, 28 ZPO: allg. Gerichtsstand des Erblassers),
— für vertragliche Ansprüche (§ 29 ZPO: Erfüllungsort = Leistungsort i. S. d. §§ 269, 270 BGB; Zahlungsansprüche können daher regelmäßig nur am Wohnsitz des Schuldners geltend gemacht werden, § 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB),
— für Wohnungseigentumssachen (§ 43 WEG: Belegenheitsort),
— für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen (§ 32 ZPO: Handlungs- oder Erfolgsort),
— für Ansprüche aus Halter- oder Fahrerhaftung (§ 20 StVG: Handlungs- oder Erfolgsort),
— für die Widerklage (§ 33 ZPO: Gericht der Klage),
— für Honorarklagen von Rechtsanwälten und Gebührenklagen von Gerichtsvollziehern (§ 34 ZPO: Gericht des Hauptprozesses).




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