Geschäftsmäßigkeit

(§ 1 RBerG) ist die gegebenenfalls strafbegründende Qualifikation einer Handlung, die voraussetzt, dass der Täter bei der Tat die Absicht hat, die Wiederholung gleichartiger Taten zu einem dauernden oder mindestens wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen.
ist Tatbestandsmerkmal verschiedener Straftaten u. Ordnungswidrigkeiten (z.B. unerlaubte Rechtsberatung). Sie liegt vor, wenn der Täter die Wiederholung gleichartiger Taten zum Gegenstand seiner wirtschaftlichen oder beruflichen Betätigung machen möchte. Erwerbsabsicht ist nicht erforderlich. Eine einzige Tat genügt, wenn sie auf Wiederholungsabsicht schliessen lässt.
Geschenke Schenkung. Ein Beamter darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung seines gegenwärtigen oder letzten Dienstherm annehmen (§ 43 BRRG). Sofern ein Beamter für die Vornahme einer Diensthandlung G. fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, macht er sich wegen Vorteilsannahme, ggf. auch wegen Bestechlichkeit strafbar (Bestechung).




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