Gesinnungsmerkmale

subjektive Strafbarkeitsvoraussetzungen, die neben dem Unrechtsbewusstsein den durch die Tat zum Ausdruck kommenden Gesinnungsunwert verkörpern (z. B. Böswilligkeit gern. § 225 StGB, Rücksichtslosigkeit gem. § 315 c StGB), der neben dem Erfolgsunwert und dem Handlungsunwert (Strafzumessung) den Unrechtsgehalt der Tat ausmacht. Z. T. werden diese Strafbarkeitsvoraussetzungen als subjektive Tatbestandsmerkmale angesehen. Nach h. Lit. kennzeichnet der Gesinnungsunwert durch die fehlerhafte Einstellung zur Rechtsordnung und die mangelnde Rechtsgesinnung des Täters die Schuld, während Erfolgs- und Handlungsunwert das Unrecht bestimmen. Danach sind die Gesinnungsmerkmale als spezielle Schuldmerkmale Voraussetzungen der Schuld.




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