Gesprächsüberwachung

, Strafvollzug: Akustische Verfolgung privater Gespräche durch Bedienstete einer JVA. Sie ist dann möglich, wenn Gründe der Behandlung es erfordern (besondere Krisensituationen des Gefangenen) oder aber die Wahrung der Sicherheit und Ordnung es notwendig macht (§ 27 StVollzG). Für die Zulassung der Gesprächsüberwachung werden wegen der hohen Eingriffsintensität konkrete Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Voraussetzungen gefordert. Die Gespräche mit Verteidigern unterfallen dem besonderen Schutz des § 27 Abs. 2 StVollzG, sodass dort eine Überwachung nicht möglich ist.
Die Anordnung eines Trennscheibeneinsatzes (Trennscheibe) darf jedoch von der Vollzugsbehörde bei einem Verteidigerbesuch auf § 4 Abs. 2 S. 2 StVollzG gestützt werden, um der konkreten, anderweitig nicht abwendbaren Gefahr zu begegnen, dass ein Strafgefangener seinen Verteidiger zur Freipressung als Geisel nimmt (BGH, Beschl. v. 3. 2. 2004 — 5 ARs 78/03).




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