Gesprächsüberwachung , Strafvollzug: Akustische Verfolgung privater Gespräche durch Bedienstete einer JVA. Sie ist dann möglich, wenn Gründe der Behandlung es erfordern (besondere Krisensituationen des Gefangenen) oder aber die Wahrung der Sicherheit und Ordnung es notwendig macht (§ 27 StVollzG). Für die Zulassung der Gesprächsüberwachung werden wegen der hohen Eingriffsintensität konkrete Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Voraussetzungen gefordert. Die Gespräche mit Verteidigern unterfallen dem besonderen Schutz des § 27 Abs. 2 StVollzG, sodass dort eine Überwachung nicht möglich ist.
Weitere Begriffe : Landfriede | Namensaktie | Trödlervertrag |
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