Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eine Art legislativer Ermessensspielraum im Rahmen des rechtsstaatlichen Prinzips, wonach die Gesetzgebung an die verfassungsmässige Ordnung gebunden ist (Art. 20 III). Dieser Vorrang der Verfassung, den das Bundesverfassungsgericht zu sichern hat, legt andererseits den Richtern besondere Zurückhaltung auf, wenn es um die Respektierung verfassungsmässiger politischer Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers geht. Der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt nur, ob sich der Gesetzgeber verfassungskonform verhalten hat, nicht dagegen, ob seine Entscheidung die gerechteste und zweckmässigste war.
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