Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers

eine Art legislativer Ermessensspielraum im Rahmen des rechtsstaatlichen Prinzips, wonach die Gesetzgebung an die verfassungsmässige Ordnung gebunden ist (Art. 20 III). Dieser Vorrang der Verfassung, den das Bundesverfassungsgericht zu sichern hat, legt andererseits den Richtern besondere Zurückhaltung auf, wenn es um die Respektierung verfassungsmässiger politischer Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers geht. Der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt nur, ob sich der Gesetzgeber verfassungskonform verhalten hat, nicht dagegen, ob seine Entscheidung die gerechteste und zweckmässigste war.
Bei verfassungswidriger Unterlassung des Gesetzgebers - wenn z.B. eine Personengruppe durch eine gesetzliche Regelung unter Verstoss gegen den Gleichheitssatz benachteiligt wird - kann das BVerfG grundsätzlich die Gleichheit nicht selber hersteilen, indem es jene Personen in die begünstigende Regelung einbezieht. Bei Zukunftsprognosen des Gesetzgebers gibt es nur eine begrenzte verfassungsgerichtliche Prüfungskompetenz. Im übrigen ist es nicht Aufgabe des Gerichts, dem Gesetzgeber allgemeine legislative Ratschläge zu erteilen.




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