Gestaltungsklage

Klage, mit der die Umgestaltung einer bestehenden Rechtslage erstrebt wird (z.B. Ehescheidung). Zulässig, soweit für die Ausübung des Gestaltungsrechts gesetzlich Klage und Urteil vorausgesetzt werden. Wirkung tritt mit der formellen Rechtskraft des stattgebenden Urteils ein und bedarf keiner Vollstreckung.

dient der unmittelbaren Veränderung eines bestehenden Rechtsverhältnisses durch Urteil. Bei bestimmten Rechtsverhältnissen kann eine Veränderung grds. nicht durch Rechtsgeschäft der beteiligten Personen, sondern nur durch Gestaltungsurteil erfolgen. Nur in solchen Fällen ist eine G. auch statthaft (numerus clausus der G.). Durch den Eintritt der Rechtskraft wird wird der Rechtszustand unmittelbar verändert, ohne daß es einer Vollstreckung bedarf.

Daneben kann ein Gestaltungsurteil notwendig werden, wenn die Parteien über eine Änderung keine Einigung erzielen können (z.B. Fortsetzung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, § 556a III S.1 BGB). Ferner gibt es im Bereich der Zwangsvollstreckung die sog. prozessualen Gestaltungsklagen, nämlich die Drittwiderspruchsklage (§771 ZPO) und die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO). Bei ihnen wird die Vollstreckbarkeit des Titels gestaltet mit der Rechtsfolge, daß die Zwangsvollstreckung aus einem bestimmten Titel für unzulässig erklärt wird, § 775 Nr. 1 ZPO.

Klage.

ist die Klage, mit welcher der Kläger vom Gericht die Vornahme einer rechtlichen Gestaltung begehrt. Der G. liegt kein Anspruch zugrunde (str.). Die auf Grund einer G. folgende Gestaltung wirkt (ohne Vollstreckung) für und gegen alle (z.B. Ehescheidung, Aufhebung eines angefochtenen Verwaltungsakts). Lit.: Köhler, H., Der Streitgegenstand bei Gestaltungsklagen, 1995

Klage, mit der — durch ein Gestaltungsurteil — unmittelbar eine Umgestaltung der Rechtslage erreicht werden soll. Gestaltungsklagen sind nur zulässig, wenn das Gesetz diese vorsieht („numerus clausus” der Gestaltungsklagen).
Verwaltungsprozessrecht: Oberbegriff für bestimmte verwaltungsgerichtliche Klagen. Hauptanwendungsfall ist die Anfechtungsklage. Daneben werden als besondere verwaltungsprozessuale Gestaltungsklagen die Abänderungsklage (§ 173 VwGO i. V. m. § 323 ZPO) und die Wiederaufnahmeklage (§ 153 VwGO i. V. m. §§ 578 ff. ZPO, Wiederaufnahme des Verfahrens) angesehen. Gestaltungsantrag
Zivilprozessrecht: Wichtige Fälle sind
— familienrechtliche Gestaltungsklagen;
(z.B. Antrag auf Scheidung, § 1564 BGB, § 121 Nr.1 FamFG, oder Aufhebung der Ehe, § 1313 BGB, § 121 Nr.2 FamFG, Erbunwürdigkeitsklage (12342 BGB).
— handelsrechtliche Gestaltungsklagen;
(z.B. Klage auf Entziehung von Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht, §§ 117, 127, 161 Abs. 2 HGB, Klage auf Auflösung von OHG/KG, §§ 133,161 Abs. 2 HGB, Klage auf Ausschluss aus OHG/KG (§§ 140,161 Abs. 2 HGB, Klage auf Auflösung einer GmbH, §§ 60 Abs. 1 Nr.3, 61 GmbHG, Klage auf Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses von AG oder Genossenschaft, § 246 AktG, § 51 GenG).
— prozessuale Gestaltungsklagen;
(z.B. Abänderungsklage, § 323 ZPO, Vollstreckungsabwehr-klage, §§ 767, 785 ZPO, Klage gegen Vollstreckungsklausel, § 768 ZPO, Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO).
Kommunalrecht: Kommunalverfassungsstreit.

ist eine Klage, mit der der Kläger erstrebt, dass die bestehende Rechtslage umgestaltet wird. G.n sind nur zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind. Sie haben meist zum Ziel, dass ein Rechtsverhältnis gelöst oder vernichtet wird (z. B. Eheaufhebung, Auflösung einer OHG). Diese Wirkung tritt mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils ein. Dieses ist seinem Wesen nach nicht vollstreckungsfähig.




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